Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand (16.05.2002)
1.Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der TIM AG erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste,
soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten
beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Für weitergehende Serviceangebote der TIM AG wie „SAN-Komplett-Service, LAN-Komplett-Service,
On-Site-Maintenance Service, Advanced Replacement Service und Advanced Software
Service sowie Installation, Projektierung und Schulung“ gelten über die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die jeweils zu diesen Verträgen gesonderten
AGB’s. Sollte hierdurch ein Widerspruch entstehen gehen die speziellen AGB’s der
entsprechenden Serviceangebote vor.
1.3 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TIM AG abweichende
Bedingungen des Kunden erkennt TIM AG nicht an, es sei denn, TIM AG hätte ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TIM AG gelten auch dann,
wenn TIM AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden
die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen
der schriftlichen Bestätigung der TIM AG.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der TIM AG sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich
vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt
erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der TIM AG, spätestens jedoch durch
Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben
in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions-
und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung
bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen TIM AG hergeleitet werden können.
2.3 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der TIM
AG ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, der Kunde hat kein Interesse an der Teilllieferung.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum
vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von TIM AG
vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung
und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei TIM
AG oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen,
Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Krieg,
Terror, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige
Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie
während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine
in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen
Ereignisses. Sollte TIM AG mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten,
kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss
weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz
wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei grobem
Verschulden von TIM AG wird die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise beim
Geschädigten entstehenden Schaden begrenzt. TIM AG behält sich das Recht vor, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene
Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von TIM AG zu
vertreten ist. In diesem Falle wird TIM AG den Kunden unverzüglich informieren und
etwaige schon erbrachte Gegenleistungen zurückgewähren.
3. Prüfung und Gefahrenübergang
3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung
laut Lieferpapiere auf etwaige Mängel zu überprüfen. Unterbleibt eine unverzügliche
Rüge so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn,
daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme
bei der zuständigen Stelle (Spedition/Paketdienst) zu veranlassen, da andernfalls
eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung
entfallen können.
3.3 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht
beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
3.4 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen
Beauftragten oder andere Personen, die von TIM AG benannt sind, auf den Kunden über.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen
sich ab Auslieferungslager TIM AG. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben
im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt-
und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend berechnet.
4.2 TIM AG behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen
von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei TIM AG eintreten.
Diese wird TIM AG dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.3 Rechnungen sind per Abbuchung am Tag nach der Lieferung zahlbar soweit nicht
anders vereinbart. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
4.4 TIM AG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
durch Verzug entstanden, so ist TIM AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen
von TIM AG nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche
ist ausgeschlossen.
4.6 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund
abgewichen wird, kann TIM AG jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung,
Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich
derjenigen, für die TIM AG Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung
vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.7 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von TIM AG für jeden
Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten
Kreditlimits behält sich TIM AG vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern.
Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist TIM AG berechtigt,
Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen
und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von TIM AG bis zur Erfüllung aller, auch
zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden. TIM AG nimmt diese Abtretung hiermit an.
5.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter
eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung
in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde
auf das Eigentum der TIM AG hinzuweisen und TIM AG unverzüglich zu unterrichten.
5.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit TIM AG
nicht gehörenden Waren erwirbt TIM AG Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
5.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen
von TIM AG an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf TIM AG zur Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten
und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes
durch TIM AG gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen
Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus
an TIM AG ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt.
TIM AG ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt,
wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder
bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
Auf Verlangen von TIM AG wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche
Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.
TIM AG darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
5.7 Die Auswahl der unter den in Ziff. 5.6 geregelten Voraussetzungen durch TIM
AG einzuziehenden Forderungen obliegt allein der TIM AG. Es wird ausdrücklich klargestell,
dass die Sicherungsabtretung, auch im Falle der Offenlegung und Einziehung durch
TIM AG nur erfüllungshalber erfolgt.
5.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von TIM
AG. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit TIM AG über
den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6. Gewährleistung
6.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich
ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die TIM
AG übernimmt daher keine Gewährleistung für unerhebliche Mängel.
6.2 TIM AG gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein
zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die
technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine
Garantiezusagen bestimmter Eigenschaften dar. Eine Garantiezusage von Eigenschaften
im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von TIM AG schriftlich
bestätigt wurden.
6.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche
Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
6.4 Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Diese Frist gilt auch für
den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden. Mängelansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon
gibt TIM AG etwaige weitergehende Garantie- oder Gewährleistungszusagen der Hersteller
in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
6.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von TIM AG Nachbesserung oder Nachlieferung.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von TIM AG über. Falls TIM AG gerügte Mängel
innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt oder
zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt, entweder vom
Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt TIM AG die Arbeitskosten. Alle sonstigen
Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten,
insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese
sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
6.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht
vorliegt, ist TIM AG berechtigt, alle Aufwendungen an den Kunden weiter zu berechnen.
Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen
der TIM AG berechnet.
6.8 Rücklieferungen zur Inanspruchnahme von Gewährleistung/Garantie bzw. zur Reparatur
sowie Retouren jeglicher Art werden nur angenommen, wenn hierfür vorher eine Vereinbarung
getroffen und eine RMA-Nummer vergeben wurde. Die Transportkosten hat in diesem
Fall der Kunde zu tragen. Die Gutschrift der zurückgegebenen Ware erfolgt unter
Abzug der bei uns entstandenen Kosten. Rücksendungen, die ohne Zustimmung der TIM
AG eingehen, werden zu Lasten des Kunden wieder an selbigen retourniert.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer
allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen,
d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen.
Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung
der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.
8. Haftung
8.1 Für Schadensersatzansprüche, insbesondere auch aus Unmöglichkeit der Leistung
und aus positiver Vertragsverletzung haftet TIM AG nur a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe
für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten der TIM AG oder durch schwerwiegendes Organisiationsverschulden
verursacht wurden. b) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf die Schadenshöhe, die vertragstypisch
und vorhersehbar ist. Das gleiche gilt für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von
TIM AG grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
verursacht wurden. Im übrigen wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
TIM AG übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende
Folgeschäden, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden.
8.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden anlässlich
der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Darüber hinaus für Ansprüche aus unerlaubter
Handlung.
8.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei TIM zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9. Export- und Importgenehmigungen
9.1 Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen,
EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das Einholen der
Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
10.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist Wiesbaden.
10.3 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der TIM AG mit Hilfe automatischer
Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur
Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit TIM AG bekannt gewordener und
zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden,
dass TIM AG die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von TIM AG verwendet.
10.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten,
so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch
angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
bleibt davon unberührt.
11. Werbung
11.1 Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma TIM AG
per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.